Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Alle Aufträge werden von uns nur aufgrund nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt. Entgegenstehende Bedingungen haben keine Gültigkeit. Durch das Erteilen von Aufträgen erkennt der Besteller diese Bedingungen an.

2. Bestellung

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch uns zustande.
Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform (insbesondere E-Mail oder Fax) oder im Wege der tatsächlichen Erfüllung durch Übersendung der Ware durch uns bestätigt wurden.

3. Lieferung

a) Die Lieferung soll innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgen und setzt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von Rohmaterial an uns voraus. Im Übrigen gilt Ziffer 4. dieser AGB.

b) Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

c) Wir sind berechtigt, jederzeit eine dem vertraglich vereinbarten Produkt gleichwertige Ware (ggf. von Drittanbietern) zu liefern. Eine Verpflichtung dazu besteht für uns nicht, es sei denn der Besteller akzeptiert daraus etwaig resultierende Mehrkosten sowie entstehende Lieferverzögerungen.

d) Bei Versendungskäufen erfolgt der Gefahrübergang auf den Besteller zum Zeitpunkt, zu welchem die Ware das Werk oder das Lager verlässt.

4. Höhere Gewalt

a) Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs von uns liegen, insbesondere

  • Naturereignisse,
  • Krieg,
  • Arbeitskämpfe,
  • Rohstoff- und Energiemangel,
  • Verkehrs- und Betriebsstörungen,
  • Cyber-Angriff,
  • Feuer- und Explosionsschäden,
  • Epidemien oder Pandemien (unabhängig davon, ob von WHO als solche deklariert),
  • hoheitliche Maßnahmen und behördliche Verfügungen

die Verfügbarkeit und/oder die Herstellung der vertraglich vereinbarten Ware erschweren oder reduzieren, sodass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen können, sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von unserer vertraglichen Verpflichtung entbunden. Dieses gilt auch für Ereignisse und Umstände im o.g. Sinne, die die Durchführung des betroffenen Geschäfts für uns nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von uns vorliegen.

b) Über das Eintreten von Ereignissen und Umständen gemäß lit. a) werden wir den Besteller unverzüglich nach Kenntniserlangung durch uns schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) informieren.

c) Dauern die Ereignisse oder Umstände gemäß lit. a) länger als sechs Monate an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Preise

a) Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung die Preise aufgrund wesentlicher Änderungen der Material-, Energie-, oder sonstiger Kosten der Vertragsdurchführung für das zu liefernde Produkt anpassen oder die Zahlungsbedingungen ändern, so sind wir berechtigt, die am Auslieferungstag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. In diesem Fall ist der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

b) Die vereinbarten Preise und daneben von dem Besteller zu tragenden Kosten verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6. Zahlung

a) Sämtliche Forderungen sind nach erfolgter Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig.

b) Wir sind berechtigt, gegen Andienung verladebereiter Ware Vorkasse zu verlangen.

c) Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsweise sind wir berechtigt, Vorauszahlung für die Lieferung in folgenden Fällen zu verlangen, nämlich

aa) wenn nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintritt oder uns ein Umstand bekannt wird, aus dem sich begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit ergeben, es sei denn, dass die Zahlungen anderer, uns sicherstellenderweise (z.B. Bankbürgschaft) gewährleistet wird,

bb) der Besteller mit der Annahme, Abnahme oder Bezahlung einer Lieferung in Verzug ist.

d) Zur Aufrechnung oder zu Abzügen gleich welcher Art, ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.

7. Rechte des Bestellers bei Mängeln

a) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Offensichtliche Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Andere Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen.

b) Ist die Ware mangelbehaftet und wurde dies vom Besteller gemäß lit. a) ordnungsgemäß angezeigt, so stehen diesem die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:

aa) Wir haben nach unserer Wahl das Recht, entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung).

bb) Wir behalten uns zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Besteller unzumutbar sein, so kann dieser entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

cc) Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gelten die nachfolgenden Bestimmungen zu Zif. 8. dieser Geschäftsbedingungen.

dd) § 445a BGB wird abbedungen.

8. Verjährung

a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

b) Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

c) Etwas andere gilt nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Haftung/Schadensersatz

a) Wir haften auf Schadensersatz im Rahmen der Verschuldenshaftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Fälle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden. Im Falle einfacher fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

b) Die Haftungsbeschränkungen gemäß lit. a) gelten nicht

  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen,
  • soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben,
  • soweit eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde,
  • hinsichtlich der zwingenden Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

b) Hat der Besteller den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, bestehen jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns, welche vom Besteller noch nicht vollständig bezahlt wurden, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.

c) Im Falle der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Besteller gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar Eigentum an den neu entstandenen Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.

d) Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit einer Sache des Bestellers in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert (oder, falls ein solcher nicht existiert, zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

e) Der Besteller ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs berechtigt, über die in unserem Eigentum bestehenden Waren zu verfügen, solange er seinen Verbindungen aus unserer Geschäftsbeziehung vereinbarungsgemäß nachkommt. Der Besteller tritt bereits alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen wir das Eigentum vorbehalten haben, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab. Sofern wir im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren.

f) Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen. Ebenso hat auf unser Verlangen eine Kennzeichnung der in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Besteller zu erfolgen. Dieser hat im Übrigen seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

g) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen sowie die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Hamburg. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über internationalen Warenkauf Anwendung.

Stand: November 2022